Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit bei der Besteuerung von

Erwerbsminderungsrenten

Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten sowie Erwerbsminderungsrenten werden in der Regel für eine gewisse Dauer gewährt und dann ggf. verlängert. Solche abgekürzten Leibrenten wurden vor 2005 lediglich mit dem besonderen Ertragsanteil (§ 55 Abs. 2 EStDV) besteuert.

Durch das Alterseinkünftegesetz werden seit 2005 Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten sowie Erwerbsminderungsrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung – genau wie Altersrenten – mit dem hohen Besteuerungsanteil besteuert. Dies sind bei Rentenbeginn vor 2005 50 % für die Gesamtlaufzeit. Bei Rentenbeginn im Jahre 2008 sind 56 % und bei Rentenbeginn im Jahr 2010 sogar 60 % zu versteuern.

Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten aus einer privaten Versicherung werden hingegen unverändert mit dem günstigen besonderen Ertragsanteil gem. § 55 Abs. 2 EStDV besteuert. Dieser Ertragsanteil beträgt bei erstmaliger Befristung auf drei Jahre 2 %, bei zweiter Befristung um weitere drei Jahre 7 %, danach für weitere drei Jahre 10 %. Ob diese Ungleichbehandlung verfassungskonform ist, wird derzeit durch den BFH (Az.: X R 19/09 und X R 54/09) geprüft.

Es empfiehlt sich für alle Betroffenen gegen noch nicht bestandskräftige Einkommensteuerbescheide ab 2005 Einspruch einzulegen und zeitgleich das Ruhen des Rechtsbehelfsverfahrens nach § 363 Abs. 2 AO zu beantragen, damit eventuelle Erstattungsansprüche gewahrt werden.

(Auszug aus einer Mitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine – BDL vom 14.04.2010)