Zurück­weisung der Einsprüche wegen Zweifel an der Verfassungs­mäßigkeit der Nichtab­ziehbarkeit von Steuerbe­ratungskosten als Sonder­ausgaben

Seit dem Veranlagungszeitraum 2006 sind Steuerberatungskosten nicht mehr als Sonderausgaben abziehbar. Viele Steuerpflichtige haben hierzu verfassungsrechtliche Zweifel geäußert und gegen ihre Einkommensteuerbescheide Einspruch eingelegt oder Änderungsanträge gestellt. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteilen vom 04.02.2010 X R 10/08 (BStBl II S. 617), vom 16.02.2011 X R 10/10 (BFH/NV S. 977) und vom 17.10.2012 VIII R 51/09 (BFH/NV 2013 S. 365) entschieden, dass die Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben nicht gegen das Grundgesetz verstößt.

Soweit hier bekannt, wurde gegen keines dieser Urteile eine Verfassungsbeschwerde erhoben. Die in dieser Angelegenheit eingelegten Einsprüche und gestellten Änderungsanträge können daher keinen Erfolg haben.

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben deshalb durch Allgemeinverfügung vom 25.03.2013 diese Einsprüche und Änderungsanträge zurückgewiesen.

(Auszug aus einer Mitteilung des Bundesministeriums der Finanzen)