Zulässigkeit von rückwirkenden Gesetzesänderungen

Das Bundesverfassungsgericht hat in drei Entscheidungen zu der Frage der Rückwirkung von Steuergesetzesänderungen Stellung genommen. Das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 trat (rückwirkend) zum 01.01.1999 in Kraft, wurde aber (erst) am 31.03.1999 verkündet. In diesem Zusammenhang sind folgende Vorschriften betroffen:

  • Die Verlängerung der sog. Spekulationsfrist für ab dem 01.01.1999 veräußerte Grundstücke von 2 Jahren auf 10 Jahre. Das BVerfG hat entschieden, dass die Regelung nicht verfassungswidrig ist, wenn die alte 2-jährige Spekulationsfrist im Zeitpunkt der Verkündung (31.03.1999) des Gesetzes noch nicht abgelaufen war, d. h. hier gilt die verlängerte Spekulationsfrist.

War dagegen die alte Spekulationsfrist in diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen, bleibt ein evtl. Gewinn steuerfrei, wenn der Grundstücksverkauf bis zum 31.03.1999 erfolgt ist. Bei späteren Verkäufen darf nur der Gewinn besteuert werden, der auf Wertzuwächse bis zum 31.03.1999 entfällt.

Ist der Grundstücksverkauf bis Ende 1998 erfolgt, bleibt es bei der 2-jährigen Spekulationsfrist.

  • In Bezug auf die Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze des § 17 EStG von 25 % auf 10 % hat das Gericht wie folgt entschieden: Bei bereits bestehenden Beteiligungen darf der steuerliche Zugriff nur auf die erst nach der Verkündung der Neuregelung (31.03.1999) eintretenden Wertsteigerungen erfolgen. Eine Anwendung der Neuregelung auf Wertzuwächse, die nach alter Rechtslage steuerfrei realisiert wurden oder bis zur Verkündung steuerfrei hätten realisiert werden können, ist unzulässig.

  • Ebenfalls im Rahmen des StEntlG 1999/2000/2002 wurde der für die Besteuerung von außerordentlichen Einkünften wie z. B. Entschädigungsleistungen maßgebende „halbe durchschnittliche Steuersatz“ durch die sog. Fünftel-Regelung ersetzt. Hier entschied das BVerfG, dass die Neuregelung insoweit verfassungswidrig ist, als die zugrundeliegende Vereinbarung bereits im Zeitpunkt der Gesetzesverkündung am 31.03.1999 getroffen war.