Zivilprozesskosten keine außergewöhnlichen Belastungen
20. August 2015
Mit Urteil vom 18.06.2015 VI R 17/14 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Kosten eines Zivilprozesses – entgegen einer früheren Entscheidung (siehe BFH-Urteil vom 12.05.2011 VI R 42/10, BStBl 2011 II S. 1015) – nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können.
Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn ein Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen „existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt.“