Zentrali­sierung des Steuerab­zugs- und Veranlagungs­verfahrens nach §§ 50, 50a EStG im Bundes­zentralamt für Steuern (BZSt)

Das BZSt übernimmt zum Jahresbeginn 2014 die Zuständigkeit für das Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren bei beschränkt Steuerpflichtigen. Bisher waren hierfür die Finanzbehörden der Länder zuständig.

Beim BZSt anzumelden sind Vergütungen für z. B. künstlerische, sportliche, artistische und unterhaltende Darbietungen, Rechteüberlassungen und Aufsichtsratstätigkeiten, die nach dem 31.12.2013 beschränkt Steuerpflichtigen zufließen (z. B. ausgezahlt werden). Vergütungen, die vor dem 01.01.2014 zufließen, sind weiterhin bei den Finanzbehörden der Länder anzumelden.

Die Steueranmeldung ist grundsätzlich elektronisch an das BZSt zu übermitteln. Hierfür steht das BZStOnline-Portal unter www.elsteronline.de/bportal oder das ElsterOnline-Portal unter www.elsteronline.de zur Verfügung.

(Auszug aus einer Mitteilung des BZSt)