Wie sind Beiträge zur Krankenversicherung künftig absetzbar?

Die bestehende Regelung

Bisher können Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zusammen mit anderen Vorsorgeaufwendungen nur bis zu einer Höhe von 2.400 € oder 1.500 € steuerlich berücksichtigt werden.

Die Höchstgrenze von 2.400 € gilt dabei für Steuerpflichtige, die ihre Krankenversicherung alleine finanzieren müssen, z. B. Selbständige. Die Grenze von 1.500 € gilt für Arbeitnehmer, die einen steuerfreien Zuschuss zu ihrer Krankenversicherung erhalten, und Beihilfeberechtigte.

Die geplante Regelung

Künftig steigen die Abzugsvolumina um 400 €, also im ersten Fall auf 2.800 €, im zweiten auf 1.900 €. Darüber hinaus wird sichergestellt, dass die für eine Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung gezahlten Beiträge voll abziehbar sind. Eine betragsmäßige Deckelung wird es insoweit zukünftig also nicht mehr geben.

Das heißt: Liegt der Steuerzahler mit seinen Vorsorgeaufwendungen unter den neuen Grenzen, dann kann er diese steuerlich vollumfänglich ansetzen.

Wendet er für seine Basiskrankenversicherung und Pflegepflichtversicherung allerdings mehr auf als 2.800 € bzw. 1.900 €, kann er seine tatsächlichen Ausgaben für die Basiskrankenversicherung aufwenden.

Beitragsanteile zu Komfortleistungen, wie ein Einzelbettzimmer oder Chefarztbetreuung, fallen allerdings nicht darunter. Dies gilt auch für den Anteil, der auf die Finanzierung des Krankengeldes fällt.

Beispiel:

Herr Meier ist privat krankenversichert.

Er zahlt im Jahr einen Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 2.400 €, wovon 10 % der Finanzierung von Komfortleistungen dienen.

Auf diese Basiskrankenversicherung entfällt somit ein Beitragsanteil von 2.160 €.

Für eine Pflegepflichtversicherung hat er 200 € gezahlt und andere sonstige Vorsorgeaufwendungen in Höhe von 200 € getätigt.

Beiträge zur Krankenversicherung 2.400 €
Beiträge zur Pflegeversicherung    200 €
weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen    200 €
Summe 2.800 €
Höchstens 2.800 €
Mindestens jedoch Basiskrankenversicherung (2.160 €) +Pflegepflichtversicherung (200 €) 2.360 €
Anzusetzen sind 2.800 €

 

Beispielsvariante:

Angenommen, Herr Meier gibt deutlich mehr als 2.800 € für seine Basiskrankenversicherung aus, nämlich 4.000 €. 10 % fallen wieder auf Komfortleistungen.

Die Basiskrankenversicherung kostet Herrn Meier also 3.600 €. Das heißt für Herrn Meier:

Beiträge zur Krankenversicherung 4.000 €
Beiträge zur Pflegepflichtversicherung    200 €
weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen    200 €
Summe 4.400 €
Höchstens 2.800 €
Mindestens jedoch Basiskrankenversicherung (3.600 €)  +Pflegepflichtversicherung (200 €) 3.800 €
Anzusetzen sind 3.800 €

(Siehe auch Auszug aus einer Information des BMF vom 03.06.2009)