Während des Mutterschutzes gezahlte Lohnzuschläge nicht steuerfrei
Mit Beschluss vom 27.05 2009 VI B 69/08 hat der BFH seine Rechtsprechung bestätigt, dass Zuschläge für tatsächlich nicht geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, die in dem während des Mutterschutzes gezahlten Lohn enthalten sind, nicht nach § 3b EStG steuerfrei sind. § 3b EStG führe auch nicht mittelbar zu einer Diskriminierung von Frauen und begegnet deshalb keinen verfassungs- oder europarechtlichen Bedenken.
Eine Flugbegleiterin wurde nach Mitteilung ihrer Schwangerschaft beim Bodenpersonal eingesetzt, weil ihr nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz) Sonntags-, Feiertags-, Nacht- und Mehrarbeit verboten war. Die Zahlung einer entsprechenden Schichtzulage blieb hiervon unberührt. Die Klägerin machte geltend, trotz des Beschäftigungsverbotes sei die Schichtzulage weiterhin nach § 3b EStG steuerfrei. Andernfalls werde sie gegenüber ihren männlichen Kollegen benachteiligt. Das Finanzgericht folgte dieser Auffassung nicht.
Den Antrag auf Zulassung einer Revision lehnte der BFH ab. Nach § 3b EStG seien nur für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlte, neben dem Grundlohn gewährte Zuschläge steuerfrei. Bei § 3b EStG handele es sich um eine Ausnahmevorschrift, die das Leistungsfähigkeitsprinzip durchbreche. Durch die Steuerfreiheit solle dem Arbeitnehmer ein finanzieller Ausgleich für die besonderen Erschwernisse und Belastungen gewährt werden, die mit Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit verbunden sind. Deshalb müsse solche Arbeit auch tatsächlich geleistet werden. …
(Auszug aus BFH-Pressemitteilung vom 01.07.2009)