Vorsteuererstattung aus einem EU-Mitgliedstaat

Bei Anträgen auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus EU-Ländern gilt ab 2010 ausschließlich ein elektronisches Verfahren. Dem Vergütungsantrag sind auf elektronischem Weg die Rechnungen und Einfuhrbelege in Kopie beizufügen, wenn das Entgelt für die Einfuhr oder den Umsatz 1.000 Euro oder mehr beträgt (bei Rechnungen über den Bezug von Kraftstoffen mindestens 250 Euro). Neu ist hierbei auch, dass der Antrag bis zum 30. September des Folgejahres gestellt werden muss.

Der Antrag auf Vorsteuererstattung ist nicht mehr an die ausländische Erstattungsbehörde, sondern über das elektronische Portal des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) zu richten. Die Anträge werden von dort an die jeweiligen EU-Staaten weitergeleitet.