Vorläufige Festsetzung von Gewerbesteuermessbeträgen

Die Finanzverwaltung hat mitgeteilt, dass sämtliche Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags für Erhebungszeiträume ab 2004 gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig durchzuführen sind.

Als Grund hierfür wird die Frage des verfassungsmäßigen Zustandekommens des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 (BStBl 2004 I S. 120) angegeben (siehe gleichlautende Ländererlasse vom 22.06.2009).