Vorläufige Festsetzung des Solidaritätszuschlags

Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags ist ein Verfahren beim BFH anhängig.

Wie das Bundesfinanzministerium mitteilt, sind sämtliche Festsetzungen des Solidaritätszuschlags ab 2005 vorläufig gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorzunehmen (siehe BMF vom 07.12.2009 – IV A 3 – S 0338/07/10010).

Das bedeutet, dass ein Einspruch insoweit nicht erforderlich ist, um eine Korrektur der Steuerfestsetzung zu ermöglichen, falls das Bundesverfassungsgericht die Erhebung des Solidaritätszuschlags für unzulässig erklärt.