Voller Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen ab 2010

Nach einem Referentenentwurf zu einem Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen können ab dem Jahr 2010 Beiträge zu gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen und Pflegeversicherungen ohne Begrenzung auf die bisherigen Höchstbeträge als Sonderausgaben geltend gemacht werden, soweit die Versicherungsleistungen einem Basiskrankenversicherungsschutz entsprechen.

Der Gesetzentwurf trägt den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 13.02.2008 2 BvL 1/06, 2 BvR 1220/04, 2 BvR 410/05 u. a. (siehe auch BGBl 2008 I S. 540) Rechnung, in denen das Gericht die derzeit geltende eingeschränkte Abzugsfähigkeit für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt hat.

Eine Abzugsmöglichkeit z. B. für Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, zu Berufsunfähigkeits-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen besteht nicht mehr. Allerdings soll für die Jahre 2010 bis 2019 im Rahmen einer Günstigerprüfung sichergestellt werden, dass sich im Vergleich zur derzeitigen Regelung keine Schlechterstellung ergibt.

(Siehe dazu den Gesetzentwurf auf www.bundesfinanzministerium.de )