Verwunderung über Steuervoraus­zahlungen

Viele Arbeitnehmer waren erstaunt, als das Finanz­amt mit dem letzten Steuer­bescheid auch Steuer­voraus­zahlungen fest­setzte. Bis­lang kannten viele Steuer­zahler Voraus­zahlungen nur von Unternehmern und Selbständigen. Betroffen sind vor allem Arbeitnehmer-Ehepaare mit der Steuerklassenkombination III/V. Aber auch Geringverdiener in der Steuerklasse V und VI müssen unter Umständen Steuervorauszahlungen leisten. Hintergrund ist eine gesetzliche Änderung zur Abzugsfähigkeit von Krankenkassenbeiträgen im Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung.

Steuervorauszahlungen bemessen sich grundsätzlich nach der Einkommensteuer, die mit dem letzten Steuerbescheid ermittelt wurde. Daneben werden auch der jeweils aktuelle Steuertarif und Gesetzesänderungen beachtet. Mit dem Bürgerentlastungsgesetz haben sich Änderungen bei der steuerlichen Berücksichtigung von Krankenkassenbeiträgen ergeben. Danach muss der Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren eine sog. Vorsorgepauschale berücksichtigen. Bei der Steuererklärung wird hingegen nicht die Pauschale, sondern es werden die tatsächlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt. Sind die tatsächlich geleisteten Beiträge niedriger als die Vorsorgepauschale, so wurde zu wenig Lohnsteuer einbehalten und der Steuerzahler muss dementsprechend Lohnsteuer nachzahlen und erhält in der Regel eine Steuervorauszahlung festgesetzt.

Aufgrund dieses Mechanismus kommt es gegenwärtig verstärkt zu Vorauszahlungsbescheiden. Dennoch sollten auch diese Vorauszahlungen gründlich geprüft werden. Sind die Vorauszahlungen zu hoch oder haben sich die Einkommensverhältnisse des Ehepaares geändert, kann eine Anpassung der Vorauszahlungen beim Finanzamt verlangt werden. Unter Umständen kann sich auch ein Steuerklassenwechsel der Ehepartner in die Steuerklasse IV/IV oder IV Faktor lohnen. Diese Möglichkeiten sollten im Einzelfall geprüft werden. Informationen können dazu im Internet unter www.abgabenrechner.de abgerufen werden.

(Pressemitteilung des Bundes der Steuerzahler e. V. vom 23.12.2010)