Verfassungsbeschwerde gegen die vollständige Einbeziehung des Elterngeldes

in den Progressionsvorbehalt

Der BFH hat die Nichtzulassungsrevision gegen das Urteil des FG Nürnberg vom 19.02.2009 (Az. 6 K 1859/2008) mit Beschluss vom 21.09.2009 (Az. VI B 31/09) verworfen. Die Einbeziehung des Elterngeldes in den Progressionsvorbehalt gem. § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j EStG in voller Höhe ist nach Ansicht des BFH zutreffend. …

Zwischenzeitlich wurde eine Verfassungsbeschwerde beim BVerfG eingelegt, die die Vereinbarkeit der Einbeziehung des Mindestelterngeldes in den Progressionsvorbehalt zum Gegenstand hat. Ein Aktenzeichen ist derzeit noch nicht bekannt.

Betroffene sollten daher gegen die Einkommensteuerbescheide Einspruch einlegen und auf die anhängige Verfassungsbeschwerde hinweisen. In diesen Fällen ruht das Einspruchsverfahren kraft Gesetzes nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.

Ruht das Rechtsbehelfsverfahren derzeit gemäß § 363 Abs. 2 Satz 1 AO, weil Betroffene mit Hinweis auf die beim BFH anhängig gewesene Nichtzulassungsbeschwerde dies beantragt haben und die Behörde dem zugestimmt hat, sollten diese nunmehr unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die anhängige Verfassungsbeschwerde den Einspruch aufrecht erhalten (vgl. Urteil des FG Baden-Württemberg vom 27.05.2008 4 K 340/06, EFG 2008 S. 1352). In diesen Fällen tritt auch hier eine gesetzliche Zwangsruhe ein.

(Auszug aus DStV-Pressemitteilung vom 10.11.2009)