Unwetter­opfer: Hilfen vom Finanzamt

Die Finanzverwaltung unterstützt die Beseitigung der jüngsten Unwetterschäden mit Vereinfachungsregelungen für Spenden und andere Unterstützungsmaßnahmen. Ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) regelt die Einzelheiten, informiert der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) aus Berlin.

Schwere Unwetter haben im Mai und Juni dieses Jahres in Deutschland große Schäden verursacht. In einem Schreiben vom 28.06.2016 hat das BMF steuerliche Regelungen zusammengefasst, die Spendern, Arbeitgebern und anderen die Hilfe erleichtern und für Unwetteropfer steuerlich Entlastung bringen. Die Regelungen gelten zeitlich begrenzt für Hilfen, die vom 29.05. bis zum 31.12.2016 geleistet wurden bzw. noch werden (IV C 4 – S 2223/07/0015).

Für Spenden auf Sonderkonten, die beispielsweise von öffentlichen Dienststellen oder anerkannten Wohlfahrtsverbänden für Unwetteropfer eingerichtet wurden, gilt ein vereinfachter Zuwendungsnachweis. Zur Absetzbarkeit der Spende genügt in solchen Fällen ein Bareinzahlungsbeleg, Kontoauszug der Bank oder der PC-Ausdruck beim Online-banking. Eine Zuwendungsbescheinigung nach amtlichem Muster ist nicht erforderlich. Diese Vereinfachungsregel gilt bei anderen Spenden zwar auch, aber nur bis zu einer Spendenhöhe von 200 Euro. Für Spenden, die Unwetteropfern zugutekommen, gilt der „vereinfachte Zuwendungsnachweis“ unabhängig von der Höhe der Spende.

Sind durch das Unwetter Schäden am selbstgenutzten Haus oder an der selbstgenutzten Eigentumswohnung entstanden oder Hausrat und Kleidung verloren gegangen, können entstandene Kosten als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar sein. Das betrifft Aufwendungen für Reparaturen an Gebäuden oder für die Wiederbeschaffung von Hausrat oder Kleidung. Der Abzug ist aber nur möglich, wenn der Betroffene mit üblichen Versicherungsmöglichkeiten vorgesorgt hat. Nach dem BMF-Schreiben gehört jedoch eine Versicherung gegen Hochwasserschäden nicht zu den erforderlichen Vorsorgemaßnahmen. Das Finanzamt darf den Abzug der Aufwendungen folglich nicht deshalb versagen, weil keine sog. Elementarversicherung abgeschlossen worden war.

Die als außergewöhnliche Belastung abzugsfähigen Kosten können vom Arbeitgeber bereits beim laufenden Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Hierzu muss beim Finanzamt ein Antrag auf einen Freibetrag für die Lohnsteuerabzugsmerkmale gestellt werden.

(Auszug aus einer Pressemitteilung des Neuen Verbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V.)