Unfall­kosten auf dem Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeits­stätte steuerlich geltend machen

Schnee und spiegelglatte Straßen haben in den letzten Wochen auch im Berufsverkehr zu zahlreichen Unfällen geführt. Glücklicherweise handelt es sich in den meisten Fällen nur um Sachschäden. Dabei stellt sich die Frage, ob die von der Versicherung nicht übernommenen Kosten in der Steuererklärung geltend gemacht werden können.

Grundsätzlich werden für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte neben der Entfernungspauschale keine weiteren Kosten anerkannt. So hatte beispielsweise der BFH mit Urteil vom 20.03.2013 VI R 29/13 den Abzug von Reparaturkosten aufgrund einer Falschbetankung auf dem Arbeitsweg abgelehnt.

Glücklicherweise schließt sich die Finanzverwaltung bei Unfallschäden der strengen Rechtsprechung des BFH nicht an und erkennt den Werbungskostenabzug für selbstverschuldete Unfälle auf dem Arbeitsweg weiterhin an. Diese Billigkeitsregelung wurde im vergangenen Jahr auf eine parlamentarische Anfrage nochmals ausdrücklich bestätigt (BT-Drucksache 18/8523, S. 35).

Wer auf dem Weg zur Arbeit zu Schaden gekommen ist, kann daher die entstandenen Aufwendungen als Werbungskosten in seiner Steuererklärung angeben. Abgesetzt werden können z. B. Abschlepp- und Reparaturkosten. Bei einem Totalschaden erkennt das Finanzamt nur den verbleibenden buchmäßigen Restwert des PKW an, jedoch nicht den Wiederverkaufs- oder Verkehrswert. Wenn bei älteren PKW die Abschreibung bereits abgelaufen ist, verbleibt kein absetzbarer Restwert.

(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e. V.)