Unbeschränkter Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen ab 2010 – Wer
profitiert?
Nach dem Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung können Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge – anders als bisher – in voller Höhe als Sonderausgaben abgezogen werden, soweit Beiträge für Versicherungsleistungen gezahlt werden, die einer Basisversorgung entsprechen. Da weiterhin im Rahmen einer Günstigerprüfung der höchstmögliche Abzug vom Finanzamt ermittelt wird, stellt sich die Frage, wer eigentlich von der Neuregelung profitiert (hierbei spielt auch die Form der Altersvorsorge eine Rolle):
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Gewinner sind eindeutig Privatversicherte, insbesondere, wenn Ehefrau und Kinder mitversichert sind. Hier können die Steuervorteile bei mehreren tausend Euro im Jahr liegen. Die höchsten Sonderausgabenabzüge ergeben sich bei Selbständigen, die ihre Beiträge alleine finanzieren müssen.
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Arbeitnehmer können mit Steuervorteilen von einigen hundert Euro jährlich rechnen – dabei macht es kaum einen Unterschied, ob ein Durchschnittsverdienst vorliegt oder eine freiwillige Versicherung oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze.
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Eine Schlechterstellung im Vergleich zur Regelung bis Ende 2004 kann sich insbesondere bei Selbständigen ergeben, die ihre Altersvorsorge (ausschließlich) mit der klassischen Kapitallebensversicherung bzw. mit einer „alten“ privaten Rentenversicherung bestreiten. In diesem Fall sind dann aber die bis 2004 gültigen Höchstbeträge (5.069 Euro bzw. 10.138 Euro bei Ehegatten) anzusetzen. Ab 2011 bis 2019 werden diese Höchstbeträge allerdings stufenweise abgesenkt.