Umsatzsteuer: Steuerfreiheit zahnärztlicher Heilbehandlung
Mit Urteil vom 19.03.2015 V R 60/14 hat der V. Senat des BFH entschieden, dass Zahnaufhellungen (sog. Bleaching), die ein Zahnarzt zur Beseitigung behandlungsbedingter Zahnverdunklungen vornimmt, umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen sind.
Nach § 4 Nr. 14 UStG sind Heilbehandlungen des Zahnarztes steuerfrei. Dazu gehören auch ästhetische Behandlungen, wenn diese Leistungen dazu dienen, Krankheiten oder Gesundheitsstörungen zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen. Steuerbefreit ist auch eine medizinische Maßnahme ästhetischer Natur zur Beseitigung negativer Folgen einer Vorbehandlung.
Im Streitfall hatte die Klägerin – eine Zahnarztgesellschaft – im Anschluss an bestimmte medizinisch notwendige zahnärztliche Behandlungen (z. B. Wurzelbehandlungen) bei einigen Patienten Zahnaufhellungen an zuvor behandelten Zähnen durchgeführt. Das Finanzamt betrachtete diese Leistungen als umsatzsteuerpflichtig und setzte entsprechend Umsatzsteuer fest.
Anders der BFH: Zahnaufhellungsbehandlungen sind umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen, wenn sie in einem sachlichen Zusammenhang mit der vorherigen steuerfreien Zahnbehandlung stehen. So verhielt es sich im Streitfall: Es sollten Zahnverdunklungen aus Vorschädigungen behandelt und damit negative Auswirkungen der Vorbehandlung beseitigt werden.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs)