Umsatzsteuer-Dauerfristverlängerung für 2019 bis 10.02.2019 beantragen
Mit dem Antrag auf Dauerfristverlängerung haben Unternehmer einen Monat länger Zeit, die Umsatzsteuer-Voranmeldung abzugeben; auch die Umsatzsteuer braucht dann erst später gezahlt zu werden.
Unternehmer mit monatlicher Abgabe der Voranmeldungen, die erstmalig eine Dauerfristverlängerung in Anspruch nehmen wollen, müssen dafür den entsprechenden Antrag bis zum 10.02.2019 an das Finanzamt übermitteln (für 2019 verschiebt sich der Termin auf den 11.02.2019, da der 10.02.2019 ein Sonntag ist – siehe auch § 108 Abs. 3 AO). Grundsätzlich ist bis zu diesem Zeitpunkt eine Sondervorauszahlung in Höhe von 1/11 der Summe der Vorauszahlungen des Vorjahres zu entrichten.
(Siehe hierzu z. B. das BMF-Schreiben vom 12.10.2017 – III C 3 – S 7344/17/10001, BStBl 2017 I S. 1363, mit Vordruckmustern)