Über­lassung eines Fahrrades steuer­pflichtig

Nach Auffassung der Finanzverwaltung führt die private Nutzung eines vom Arbeitgeber überlassenen Fahrrades (z. B. für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) – wie bei der PKW-Überlassung – nach der 1 %-Regelung zu lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigem Arbeitslohn.

Dies gilt auch für sog. Elektrofahrräder.

(Siehe gleichlautenden Ländererlass vom 23.11.2012)