Studienkosten geltend machen

Der BFH hat mit zwei Urteilen vom 28.07.2011 (VI R 15/11 und VI R 14/07) entschieden, dass Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium als (vorweggenommene) Werbungskosten berücksichtigt werden können. Das bedeutet, dass z. B. Kosten für Fachliteratur, Studienfahrten, Semestergebühren oder Fahrtkosten zur Uni (nachträglich) geltend gemacht und ggf. als Verluste mit den Einkünften beim späteren Berufsstart verrechnet werden können. Bis zum 31.12.2011 kann noch eine Steuererklärung für 2007 abgegeben werden.

Die Finanzverwaltung prüft derzeit, wie die neue Rechtsprechung gesetzgeberisch umgesetzt werden kann.