Studienkosten beim Erststudium ? Was ist zu beachten?

Nach der Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 28.07.2011 (Az.: VI R 7/10) besteht bei den Betroffenen Klärungsbedarf bezüglich der möglichen Geltendmachung von Studienkosten.

Studierende und deren Eltern sind offenbar der Ansicht, das Finanzamt erstatte (teilweise) die entstandenen Studienkosten. Aufwendungen, die Eltern für ihre Kinder entstehen, sind jedoch zunächst mit dem Kindergeld und den steuerlichen Freibeträgen abgegolten.

Sind die Kosten für das Erststudium hinreichend konkret durch die spätere (nicht-)selbständige Berufstätigkeit veranlasst, können sie als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben des Studierenden geltend gemacht werden. Dazu müssen diese selbst eine Steuererklärung beim zuständigen Finanzamt einreichen und die Berücksichtung der Studienkosten als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben beantragen.

Durch den Ansatz der vorweggenommenen Werbungskosten oder Betriebsausgaben kann sich auch bei geringen Einkünften im betroffenen Kalenderjahr ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte (Verlust) ergeben. Dieser Verlust kann auf Antrag in spätere Jahre vorgetragen werden. Die steuerliche Auswirkung ergibt sich somit erst in den ersten Jahren der Berufstätigkeit.

Absetzbar sind insbesondere folgende Aufwendungen:

  • Gebühren für Lehrgänge, Kurse, Schulungen, Prüfungen, das Semester oder fürs Studium

  • für Tagungen

  • für Computer, Drucker usw.,

  • für Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsort,

  • für das Binden der Abschlussarbeit,

  • für Arbeitsmittel, Schreibmaterial, Fachliteratur oder

  • für ein häusliches Arbeitszimmer, wobei hierbei allerdings Einschränkungen zu beachten sind.

Das Bundesministerium der Finanzen könnte mit einem sog. Nichtanwendungserlass bewirken, dass das Urteil nur auf den entschiedenen Einzelfall angewendet wird und die übrigen Steuerpflichtigen sich nicht darauf berufen können.

Darüber hinaus könnte der Gesetzgeber auch das Einkommensteuergesetz ändern und den Werbungskostenabzug deutlich begrenzen.

(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V. vom 05.09.2011)