Steuer­tipps für Unter­nehmer zum Jahres­endspurt

In den letzten Wochen vor dem Jahreswechsel sollten Unternehmer prüfen, ob sie für das aktuelle Jahr alle Steuervergünstigungen ausgenutzt haben. Mit guter Planung können sie so auch kurz vor Jahresende noch die Weichen für das zu versteuernde Einkommen stellen und die besten Voraussetzungen für 2018 schaffen.

Neue Investitionen tätigen

Wenn der Eigentümer eines kleinen oder mittleren Betriebs neue Anschaffungen plant, kann es sich durchaus lohnen, diese noch vor Jahresende anzustoßen. Insgesamt bis zu 40 % der Anschaffungskosten für beispielsweise Fahrzeuge, Arbeitsgeräte oder Computer kann er gewinnmindernd abziehen. Der Maximalbetrag liegt hierfür bei höchstens 200.000 Euro je Betrieb. Dieser Betrag darf insgesamt für das Jahr des Abzugs und die drei vorangehenden Jahre nicht überschritten werden. Mit dem sog. Investitionsabzugsbetrag kann der Unternehmer so auf Antrag beim Finanzamt nicht nur die Jahressteuer mindern, sondern auch seine vierteljährlichen Vorauszahlungen. Ein Gegencheck vor dem Jahreswechsel ist daher ratsam.

Rechnungen prüfen

Vor dem Jahresende sollte jeder Unternehmer seine Rechnungen auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen. Er sollte den Rechnungsersteller im Bedarfsfall dazu auffordern, die Fehler möglichst zeitnah zu beheben. Wichtig sind hierbei beispielsweise die Angaben zur Umsatzsteuer. Denn fehlerhafte Pflichtangaben können dazu führen, dass der Fiskus den Vorsteuerabzug ablehnt. Während der 10-jährigen Aufbewahrungsfrist von Rechnungen muss der Empfänger sicherstellen, dass die Dokumente beispielsweise bei Betriebsprüfungen verfügbar und lesbar vorliegen sowie nicht verändert oder gelöscht werden können.

Geschäftsessen richtig absetzen

Möchte sich ein Unternehmer bei seinen Kunden oder Geschäftspartnern mit einem Geschäftsessen zum Jahresabschluss bedanken und die zukünftige Zusammenarbeit planen, sind einige Vorgaben zu beachten, um nicht auf den Kosten sitzen zu bleiben. Er sollte neben den Bewirtungskosten den Namen der Gäste, das Datum, den Anlass und den Ort des Essens angeben. Bei einer Bewirtung in einer Gaststätte genügen sogar Angaben zu dem Bewirtungsanlass und den Teilnehmern. Die Rechnung über die Bewirtung muss aber beigefügt werden. So kann der Unternehmer angemessene Bewirtungskosten zu 70 % und die Umsatzsteuer sogar voll steuerlich geltend machen, wenn den umsatzsteuerlichen Pflichtangaben genügt worden ist.

Fallstricke bei Zusatzzahlungen umgehen

Arbeiten im Unternehmen auch geringfügig entlohnte Beschäftigte mit einem Einkommen von 450 Euro im Monat, sollte der Arbeitgeber bei Zusatzzahlungen, wie beispielsweise dem Weihnachtsgeld, unbedingt die Kosten im Auge behalten. Die nette Geste könnte ihn sonst teuer zu stehen kommen, denn mit der Zusatzzahlung wird schnell die durchschnittliche Monatsgrenze von 450 Euro überschritten. Ist das der Fall, kann das dazu führen, dass auch der Arbeitnehmer in sämtlichen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig wird und steuerliche Vergünstigungen entfallen. Eine kurze Prüfung vorab ist daher empfehlenswert.

Fortbildungen und Reisekosten steuerlich geltend machen

Ermöglicht ein Arbeitgeber sich oder seinen Mitarbeitern über das Jahr Fortbildungen, wird dies vom Fiskus belohnt. Er kann die Aufwendungen für Fortbildungen und damit verbundene Reisekosten von der Steuer absetzen. Dies gilt beispielsweise für Bahnfahrten, Flüge, die Verpflegungspauschale oder Übernachtungen. Die Notwendigkeit von Fortbildungen, wie Sprachkursen, sollte der Arbeitgeber allerdings nachweisen können. Bei einem Kurs für Wirtschaftsenglisch sollte er die Aufwendungen der Reise beispielsweise anhand von Kunden oder Geschäftspartnern im Ausland begründen oder andere betriebliche Erfordernisse nachweisen können.

(Auszug aus einer Pressemitteilung der Steuerberaterkammer Niedersachsen)