Steuerklassen­wechsel bei Ehegatten – Abge­rechnet wird erst bei der Einkommen­steuererklärung

Von insgesamt sechs Steuerklassen sind drei den Ehegatten und eingetragenen Lebensgemeinschaften vorbehalten. Diese können drei verschiedene Kombinationen, nämlich III/V, IV/IV und IV mit Faktorverfahren wählen. Die Wahl der Steuerklasse wirkt sich auf die Höhe der monatlichen Abzüge und damit auf das monatliche Nettoeinkommen aus.

In der Regel kann die Steuerklasse einmal pro Jahr gewechselt werden. Für das laufende Jahr ist dies noch bis spätestens 30. November 2017 beim zuständigen Finanzamt möglich. Den Antrag müssen beide Partner unterschreiben. Ein weiterer Wechsel pro Jahr ist zulässig, wenn z. B. einer der beiden in den Ruhestand geht oder sich das Paar trennt.

Wichtig: Partner, die aufgrund einer ungünstigen Steuerklassenwahl erst einmal „zu viel“ Lohnsteuer zahlen, können sich diese im Rahmen der Einkommensteuererklärung wieder zurückholen; verloren ist das Geld nicht. Bei zu geringem Lohnsteuerabzug besteht regelmäßig die Pflicht, eine Steuererklärung abzugeben, wobei auch eine Nachzahlung möglich ist.

Mit der Einkommensteuererklärung nicht mehr korrigierbare Auswirkungen hat eine ungünstige Steuerklasse für Lohnersatzleistungen wie z. B. Elterngeld oder Arbeitslosengeld. Die Höhe der Lohnersatzleistungen richtet sich nach dem Nettogehalt. In der Steuerklasse III ist dieses besonders hoch, in der Steuerklasse V besonders niedrig.

Elterngeld errechnet sich beispielsweise auf Basis der Steuerklasse, die im letzten Monat des Bemessungszeitraums, in der Regel 12 Monate vor Beginn des Mutterschutzes, galt. Ein Wechsel innerhalb des Zeitraums wird jedoch nur berücksichtigt, wenn die Steuerklasse in der überwiegenden Zahl der Monate galt.

Für Arbeitslosengeld gilt die Steuerklasse zum Beginn des Jahres, in dem der Anspruchszeitraum beginnt. Ein späterer Wechsel wird nur berücksichtigt, wenn die Kombination steuerlich günstiger ist (regelmäßig Steuerklasse IV mit Faktor) oder sich das Arbeitslosengeld verringern würde. Hier kann der rechtzeitige Wechsel aus der Steuerklasse V in die Besteuerung nach Klasse III oder IV mit Faktor bares Geld wert sein.

Wer frisch verheiratet ist oder seine Partnerschaft hat eintragen lassen, wird vom Finanzamt automatisch von Steuerklasse I in Steuerklasse IV eingestuft. Das ändert an den Abzügen nichts, weil die beiden Klassen einander entsprechen. Sollten die Gehälter stärker voneinander abweichen, kann ein Wechsel in die Steuerklassenkombination III/V oder die Anrechnung eines sog. Faktors das gemeinsame Netto erhöhen. Die Pflicht, eine Steuererklärung abzugeben, besteht bei Steuerklassenwahl IV/IV nicht. Dennoch rät der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e. V. dazu, gerade in diesem Fall freiwillig eine Steuerklärung abzugeben, denn oft zahlen Paare mit Steuerklassenkombination IV/IV zu viel Steuern und können mit einer Rückzahlung rechnen.

Auch wer einen befristeten Arbeitsvertrag hat und nicht weiß, ob dieser verlängert wird oder wieder Arbeitslosigkeit droht, sollte statt der Steuerklasse V die Steuerklassen III oder IV-Faktor wählen, um im Fall des Falles höhere Bezüge zu erhalten.

Die Steuerklasse IV mit Faktor ist in vielen Fällen eine sinnvolle Alternative zu den gängigen Kombinationen IV/IV oder III/V, da dieser Tarif den tatsächlich zu zahlenden Steuersummen in der Regel am nächsten kommt. Der Faktor wird jeweils individuell ausgerechnet. Damit vermeidet man die unerwünschte Nachzahlung, die sich aus der Kombination der Steuerklassen III und V häufig ergibt, hat aber dennoch ein höheres Nettoeinkommen als bei Steuerklasse IV.

(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V.)