Steuer­freie Über­lassung von Smart­phones und Software durch Arbeit­geber

Die private Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten des Arbeitgebers war bereits bisher nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei gestellt. Durch das vom Bundesrat in seiner Sitzung vom 30.03.2012 beschlossene Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und von steuerlichen Vorschriften, gilt dies nun auch für vom Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer überlassene Datenverarbeitungsgeräte wie Smartphones und Tablets.

Die Steuerfreiheit bei privater Nutzung von Software und Datenverarbeitungsgeräten wurde mit der notwendigen Steuervereinfachung und der Schaffung von Heimarbeitsplätzen begründet.

Das Gesetz tritt rückwirkend zum 01.01.2012 in Kraft.