Steuerbe­scheide mit Erstattungs­zinsen ?offenhalten?

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. empfiehlt, fortan gegen die Besteuerung von Erstattungszinsen mit einem Einspruch vorzugehen. Hintergrund: Der Fiskus verzinst Steuererstattungen, wenn der Bescheid später als 15 Monate nach Ende des Veranlagungszeitraums erlassen wird (für 2010 also mit Ablauf des 31. März 2012). Nach Ansicht der Finanzverwaltung unterliegen diese Zinsen der Abgeltungsteuer von 25 % plus Solidaritätszuschlag und eventueller Kirchensteuern.

Zwar hatte der Bundesfinanzhof im vergangenen Jahr zum Vorteil der Steuerpflichtigen entschieden, dass Erstattungszinsen in keinem Fall steuerbar seien. Der Gesetzgeber hat daraufhin eilig mit einem ?Nichtanwendungsgesetz? reagiert, das die Steuerpflicht doch wieder ?klarstellen? soll.

Unter den Finanzgerichten in Deutschland herrscht nun Uneinigkeit, ob diese ?Reparatur? gelungen ist, zuletzt zweifelte das FG Münster (Az. 2 V 913/11). Ferner äußern Kritiker verfassungsrechtliche Zweifel, weil das Gesetz sogar rückwirkend in Kraft trat.

Angesichts dieser verwirrenden Rechtslage sollten Bürger und Unternehmen ihre Steuerbescheide bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs mit einem Rechtsbehelf ?offenhalten?. Anderenfalls ist eine nachträgliche Korrektur nicht mehr möglich.

(Pressemitteilung des Deutschen Steuerberaterverbandes e. V. vom 29.11.2011)