Steuer auf Erstattungs­zinsen – Anhängige Klagen

Wer lange auf eine Steuererstattung warten muss, erhält neben der Steuererstattung auch Zinsen vom Finanzamt. Die Freude über die Zinsen währt jedoch nicht lange, denn die Zinsen sind wieder als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu versteuern, so will es das Jahressteuergesetz 2010. Damit reagiert der Gesetzgeber auf eine Entscheidung des BFH aus dem vergangenen Jahr. Nach Ansicht der Richter unterliegen Zinsen auf Einkommensteuererstattungen nämlich nicht der Steuer. Viele Steuerzahler hatten sich über das Urteil jedoch zu früh gefreut, denn der Gesetzgeber hat das steuerzahlerfreundliche Urteil rückwirkend für alle noch offenen Fälle gesperrt.

Ob diese gesetzliche Regelung rechtmäßig ist und auch noch rückwirkend angewendet werden darf, wird nun erneut vor dem BFH geklärt. Entsprechende Klagen sind dort unter den Aktenzeichen VIII R 1/11 und VIII R 36/10 anhängig. Trotz der anhängigen Klageverfahren müssen die vom Finanzamt gezahlten Erstattungszinsen zunächst in der Steuererklärung angegeben und versteuert werden, der Steuerzahler kann aber Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen und bis zu einer Entscheidung durch den BFH um Ruhen des Verfahrens bitten. Dies hat den Vorteil, dass der Steuerzahler nicht selbst zu klagen braucht, von einer günstigen Entscheidung des BFH aber dennoch profitieren kann. …

(Aus einer Information des Bundes der Steuerzahler e. V. vom 22.05.2011)