Spenden für die Opfer der Katastrophe in Japan

Wie das Finanzministerium mitteilt, tritt für Spenden zu Gunsten der Opfer der Katastrophe in Japan ab sofort eine vereinfachte Spendenregelung in Kraft. Danach gilt für alle Sonderkonten, die von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, z. B. Städten und Gemeinden, inländischen öffentlichen Dienststellen oder von den amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege eingerichtet wurden, ohne betragsmäßige Beschränkung ein vereinfachter Zuwendungsnachweis.

Zur steuerlichen Abzugsfähigkeit der Spenden, die auf ein Sonderkonto eingezahlt werden, genüge ohne Betragsobergrenze als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (Kontoauszug) eines Kreditinstitutes oder der PC-Ausdruck beim Onlinebanking. Selbst Zuwendungen an nicht steuerbegünstigte Personen seien abziehbar, wenn sie auf ein Treuhandkonto geleistet würden und von dort an die genannten Empfänger weitergeleitet werden. Die einzelnen Spender erhielten dann als Nachweis über die geleistete Spende eine Ablichtung der Buchungsbestätigung des Kreditinstitutes sowie eine Liste über alle beteiligten Spender einschließlich der jeweils geleisteten Beträge.

(Auszug aus einer Information des Finanzministerium Baden-Württemberg vom 18.03.2011)