Schwarzgeld­bekämpfungsgesetz – Empfehlungen des Finanz­ausschusses des

Bundestages

Der Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP sowie der inhaltsgleiche Gesetzentwurf der Bundesregierung streben an, die Möglichkeit der Selbstanzeige nach § 371 AO neu zu regeln, um künftig zu verhindern, dass das Institut als Teil einer Hinterziehungsstrategie missbraucht wird. …

Darüber hinaus empfiehlt der Finanzausschuss insbesondere folgende Veränderungen des Gesetzentwurfes:

  • Für die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige soll die Vollständigkeit der Offenbarung aller unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart Voraussetzung sein.

  • Außerdem soll die strafbefreiende Wirkung ab dem Zeitpunkt ausgeschlossen sein, ab dem bei einer der offenbarten Taten dem Täter Entdeckung droht.

  • Ferner soll die strafbefreiende Wirkung auf Hinterziehungsbeträge bis 50.000 Euro begrenzt und an die fristgerechte Nach-Entrichtung der hinterzogenen Steuern gebunden werden.

  • Für Hinterziehungstatbestände, die dieses Volumen übersteigen, soll von der Strafverfolgung abgesehen werden, wenn neben Steuern und Zinsen eine freiwillige Zahlung in Höhe von 5 % der jeweiligen einzelnen verkürzten Steuer geleistet wird.

(siehe Bundestagsdrucksache 17/5067)