Rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist nur eingeschränkt anzuwenden
31. August 2010
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 07.07.2010 entschieden, dass die rückwirkende Verlängerung der „Spekulationsfrist“ von 2 auf 10 Jahre durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 nur dann angewendet werden darf, wenn im Zeitpunkt der Verkündung des Gesetzes – am 31.03.1999 – die damals gültige 2-jährige Frist noch nicht abgelaufen ist.
Ist dagegen die Zweijahresfrist bei Verkündung des Gesetzes abgelaufen, ist ein Veräußerungsgewinn
– bei einem Grundstücksverkauf bis zum 31.03.1999 steuerfrei;
– bei einem späteren Verkauf zwar steuerpflichtig, aber nur hinsichtlich der ab dem 01.04.1999 eingetretenen Wertzuwächse.