Rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist nur eingeschränkt anzuwenden

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 07.07.2010 entschieden, dass die rückwirkende Verlängerung der „Spekulationsfrist“ von 2 auf 10 Jahre durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 nur dann angewendet werden darf, wenn im Zeitpunkt der Verkündung des Gesetzes – am 31.03.1999 – die damals gültige 2-jährige Frist noch nicht abgelaufen ist.

Ist dagegen die Zweijahresfrist bei Verkündung des Gesetzes abgelaufen, ist ein Veräußerungsgewinn

– bei einem Grundstücksverkauf bis zum 31.03.1999 steuerfrei;

– bei einem späteren Verkauf zwar steuerpflichtig, aber nur hinsichtlich der ab dem 01.04.1999 eingetretenen Wertzuwächse.

(Siehe BVerfG-Pressemitteilung vom 19.08.2010)