Rückerstattung von Krankenkassenbeiträgen bei privat Versicherten

Die steuerliche Berücksichtigung der Krankenkassenbeiträge hat sich ab dem Jahr 2010 grundlegend verändert. Dies bedeutet auch, dass privat Versicherte genau überprüfen müssen, ob die Beitragsrückerstattung oder die steuerliche Auswirkung des nahezu vollständigen Abzugs der zunächst geleisteten Krankenkassenbeiträge günstiger ist.

Viele privat Versicherte entscheiden im Dezember, ob sie die im Jahr angefallenen Arzt- und Arzneikosten bei der Krankenkasse geltend machen oder selbst tragen und dafür eine Beitragsrückerstattung beanspruchen. Bereits bei einer überschlägigen Berechnung zeigt sich oftmals, dass es günstiger ist, auf die Beitragsrückerstattung zu verzichten. Sind beispielsweise für Arztbesuch und Medikamente im Jahr 1.700 Euro angefallen und kann sich der Versicherte aussuchen, ob er diese Kosten bei seiner Krankenkasse geltend macht oder nicht, zeigt sich folgendes Ergebnis:

Die Versicherung gewährt ihm im Beispielsfall eine Beitragsrückerstattung von 2.000 Euro, wenn er keine Kosten geltend macht. Dies wäre eine „Ersparnis“ in Höhe von 300 Euro. Allerdings kann er nun nur noch 2.000 Euro weniger Krankenkassenbeiträge in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen. Bei einem Steuersatz von 35 Prozent ergibt dies eine Einbuße von 700 Euro. Dieser Steuerzahler sollte sich demnach gegen die Beitragsrückerstattung entscheiden und die Kosten bei seiner Krankenkasse geltend machen.

(Aus: Bund der Steuerzahler e. V. – Steuertipp vom 05.12.2010)