Progressionsvorbehalt beim Elterngeld: Getrennte Veranlagung von Ehegatten

kann günstiger sein

Ehepaare können frei entscheiden, ob sie getrennt oder zusammen bei der Einkommensteuererklärung veranlagt werden möchten. Im Regelfall werden sich Ehegatten für eine Zusammenveranlagung entscheiden, sodass dann die für sie günstige Splittingtabelle angewendet wird. Die Ehegatten werden dann steuerlich gesehen wie eine Person behandelt. In manchen Fällen ist es jedoch günstiger, eine getrennte Veranlagung zu wählen.

Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn einer der Ehegatten Einkünfte erhält, die dem sog. Progressionsvorbehalt unterliegen, wie das neue Elterngeld. Bei einer getrennten Veranlagung wird der erhöhte Steuersatz, der durch den Progressionsvorbehalt entsteht, nur auf dessen steuerpflichtige Einnahmen angewendet, der das Elterngeld bezieht. Die Einnahmen des Partners bleiben von der Steuersatzerhöhung verschont. Je näher die steuerpflichtigen Einkommen der Ehepartner beieinander liegen und je höher das Elterngeld ist, umso größer ist in der Regel der Vorteil durch die getrennte Veranlagung. Ehegatten sollten beim Anfertigen der Einkommensteuererklärung immer überprüfen, ob eine Zusammenveranlagung oder eine getrennte Veranlagung für sie günstiger ist.

(Information des Bundes der Steuerzahler vom 12.05.2009)