Progressionsvorbehalt bei Elterngeld

Auch der monatliche Mindestbetrag des Elterngeldes von 300 Euro unterliegt dem Progressionsvorbehalt. Dies entschied der BFH mit Urteil VI B 31/09 vom 21.09.2009.

Die Kläger waren der Auffassung, dass der Sockelbetrag von 300 Euro beim Elterngeld mit reinen Sozialleistungen vergleichbar sei und somit nicht in den Progressionsvorbehalt einbezogen werden dürfe.

Dem widersprach der BFH, welcher die Ansicht vertritt, dass das Elterngeld einheitlich als Einkünfteersatz zu qualifizieren ist und dass die den Steuersatz erhöhende Wirkung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei.

Das Urteil im Volltext