Private PKW-Nutzung: Einzel­bewertung für Fahrten zwischen Wohnung und

Arbeits­stätte – Anwendungs­erlass der Finanz­verwaltung

Die Finanzverwaltung hat jetzt zu Urteilen des BFH Stellung genommen, wonach der Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei der Ermittlung des lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteils bei PKW-Überlassung nur nach den tatsächlichen Fahrten vorzunehmen ist.

Die Verwaltung will die neue Rechtsprechung grundsätzlich ab 2011 anwenden, davor in allen noch offenen Fällen. Der Lohnsteuerabzug bis einschließlich 2010 ist nicht zu ändern.

Ab 2011 kann der Zuschlag im Lohnsteuerabzugsverfahren vom Arbeitgeber statt mit 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer mit lediglich 0,002 % pro tatsächlicher Fahrt ermittelt werden, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegenüber schriftlich erklärt, an welchen Tagen im Einzelnen er das betriebliche Kfz tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt hat; die Angaben sind als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren. Ein Wechsel auf dieses Verfahren während des Jahres 2011 ist möglich.

Auch im Veranlagungsverfahren kann eine Einzelbewertung vorgenommen werden, wenn die oben genannten Angaben gemacht werden und der Arbeitnehmer durch Belege (Gehaltsabrechnung, Bescheinigung des Arbeitgebers) glaubhaft macht, dass eine (Lohn-)Versteuerung mit 0,03 % erfolgt ist.

(Siehe dazu im Einzelnen BMF-Schreiben vom 01.04.2011 – IV C 5 – S 2334/08/10010)