Pflicht zur Angabe innergemeinschaftlicher sonstiger Leistungen in der

Zusammenfassenden Meldung ab dem 01.01.2010

Zur Umsetzung von Art. 2 der Richtlinie 2008/8/EG vom 12.02.2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistungen (ABl EU 2008 Nr. L 44 S. 11) in nationales Recht wurde § 18a UStG durch das Jahressteuergesetz 2009 geändert. Ab dem 01.01.2010 sind Unternehmer verpflichtet, in ihrer Zusammenfassenden Meldung auch die im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen i. S. von § 3a Abs. 2 UStG, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, anzugeben.

Gemäß § 18a Abs. 4 UStG in der ab dem 01.01.2010 geltenden Fassung sind für innergemeinschaftliche Warenlieferungen, innergemeinschaftliche sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte gesonderte Angaben in der Zusammenfassenden Meldung zu machen.

Weitere Informationen zur Thematik und die ab dem 01.01.2010 anzuwendenden Vordrucke der Zusammenfassenden Meldungen unter www.bzst.bund.de.

(Pressemitteilung des Bundeszentralamtes für Steuern)