Neues Verfahren zur 1 %-Regelung bei Nutzungs­überlassung von Kfz anhängig

Die ohnehin kaum noch überschaubare Thematik der Behandlung von Kraftfahrzeugen wird um einen neuen Aspekt erweitert. Beim Niedersächsischen FG ist nunmehr ein Verfahren anhängig, in dem geprüft wird, ob die Pauschalbewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG – sog. 1 %-Regelung) insoweit verfassungsmäßig ist, als die Nutzungsentnahme nach dem Listenpreis bei der Erstzulassung – ohne Berücksichtigung etwaiger Rabatte – bemessen wird. Eine Entscheidung soll nach Auskunft des Gerichts noch in diesem Jahr erfolgen.

Die zu beantwortende Frage ist im Zusammenhang mit einem jüngeren Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17.06.2009 (Az.: VI R 18/07) zu sehen. Danach waren für den Fall der verbilligten Abgabe von Autos durch Kraftfahrzeughersteller an die eigenen Arbeitnehmer deren unverbindliche Preisempfehlungen an Endverbraucher nicht stets geeignet, die von den Arbeitnehmern zu versteuernden Vorteile nach § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG zu bestimmen. Das FG – als vorige und alleinige Tatsacheninstanz – hatte aber bereits festgestellt, dass ein Autohaus schon ohne weitere Verhandlungen auf diese Preisempfehlung einen Rabatt von 8 % gewährte. Daher setzte der BFH den Endpreis um diesen Rabatt herab, wodurch sich für den Arbeitnehmer vorliegend kein lohnsteuerrechtlich relevanter Vorteil ergab.

Im jetzt anhängigen Fall (Az.: 9 K 394/10) hat das Niedersächs. FG zu entscheiden, ob diese neu aufgestellten Grundsätze bei der Bewertung von Sachbezügen auch auf die Besteuerung der Nutzungsüberlassung eines Kraftfahrzeugs für den privaten Gebrauch übertragbar sind.

(Aus einer Information des Deutschen Steuerberaterverbandes e. V.)