Neues Musterverfahren zur Dienst­wagen­besteuerung

Der Bund der Steuerzahler (BdSt) unterstützt ein neues Muster­verfahren vor dem Bundes­finanzhof. Streit­punkt ist wieder einmal die Besteuerung eines Dienst­wagens.

Der Steuerzahler hatte von seinem Arbeit­geber einen Dienst­wagen zur Ver­fügung gestellt bekommen. Dieses Fahr­zeug durfte er auch privat benutzen. Der private Nutzungsvorteil wurde mit der sogenannten 1 %-Methode besteuert. Weil der Steuerzahler das Fahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt hatte, erhob das Finanzamt einen Zuschlag von 0,03 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer. Entsprechend der gesetzlichen Regelung unterstellte das Finanzamt dabei, dass der Steuerzahler das Fahrzeug täglich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt hatte. Tatsächlich benutzte der Steuerzahler das Fahrzeug aber nur an wenigen Tagen im Monat für die Fahrt zur Arbeit. Der Steuerzahler beantragte daher, den Zuschlag nur entsprechend der tatsächlich durchgeführten Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vorzunehmen. Obwohl es zu dieser Frage bereits eine Entscheidung des BFH gibt, schaltete das Finanzamt auf stur. Der BFH hatte bereits im Jahr 2008 entschieden, dass bei gelegentlicher Nutzung eines Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte taggenau abzurechnen ist und nicht pauschal für den ganzen Monat. Diese steuerzahlerfreundliche Entscheidung erkennt die Finanzverwaltung nicht an und hat einen entsprechenden Nichtanwendungserlass veröffentlicht (BMF vom 12.03.2009 – IV C 5 – S 2334/08/10010). Der betroffene Steuerzahler musste daher erneut klagen und hat beim Niedersächsischen Finanzgericht Recht bekommen (Az.: 14 K 60/09). Diese Entscheidung will das Finanzamt so nicht gelten lassen und hat den BFH angerufen (Az.: VI R 67/10).

Steuerzahler, die ihren Dienstwagen weniger als 15 Tage im Monat für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen, sollten sich auf die günstige Rechtsprechung des BFH und des Finanzgerichts Niedersachsen berufen. Will das Finanzamt den pauschalen Monatszuschlag von 0,03 % auch dann erheben, wenn der Steuerzahler den Dienstwagen nur für wenige Tage im Monat für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit nutzt, so sollte der Steuerzahler Einspruch gegen seinen Steuerbescheid einlegen und um Ruhen des Verfahrens bitten. Dazu kann auf das beim Bundesfinanzhof anhängige Musterverfahren verwiesen werden.

(Mitteilung des Bundes der Steuerzahler e. V. vom 15.11.2010)