Neues Faktorverfahren beim Lohnsteuerabzug

Unbeschränkt steuerpflichtige Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn beziehen, können für den Lohnsteuerabzug wählen, ob für sie beide die Steuerklasse IV anzuwenden sein soll oder ob einer von ihnen nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden soll. Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehegatten der zu erwartenden Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte ca. 60 %, der in Steuerklasse V eingestufte ca. 40 % des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt.

Anstelle der Steuerklassenkombination III/V können Arbeitnehmer-Ehegatten ab dem Kalenderjahr 2010 auch die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor wählen. Das Faktorverfahren führt dazu, dass bei jedem Ehegatten die steuerentlastenden Vorschriften wie der Grundfreibetrag beim eigenen Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Mit dem Faktor (0,…) wird außerdem die steuermindernde Wirkung des Splittingverfahrens beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Der Antrag kann beim Finanzamt unter Vorlage der jeweiligen ersten Lohnsteuerkarte formlos gestellt werden. Dabei sind die voraussichtlichen Arbeitslöhne des Jahres 2010 aus den ersten Dienstverhältnissen anzugeben. Das Finanzamt berechnet danach den Faktor und trägt ihn jeweils zur Steuerklasse IV ein, wenn dieser kleiner als 1 ist. Der Faktor ergibt sich aus der voraussichtlichen Einkommensteuer im Splittingverfahren geteilt durch die Summe der Lohnsteuer für die Arbeitnehmer-Ehegatten gemäß Steuerklasse IV. Ein etwaiger Freibetrag wird auf der Lohnsteuerkarte nicht eingetragen, weil er bereits bei der Berechnung der voraussichtlichen Einkommensteuer im Splittingverfahren berücksichtigt wird. Die Arbeitgeber der Ehegatten ermitteln die Lohnsteuer nach Steuerklasse IV und mindern sie durch Multiplikation mit dem auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Faktor. Die Wahl des Faktorverfahrens führt zur Pflichtveranlagung in der Einkommensteuer, da der Lohnsteuerabzug nicht der endgültigen Einkommensteuer entsprechen muss.

Das BMF hat auf seiner Internseite einen Online-Rechner zur Verfügung gestellt, mit dessen Hilfe Ehegatten ermitteln können, ob das neue Faktorverfahren für sie Vorteile bringt.

(Information des DStV)