Nach Erbfall aufge­tretener Gebäude­schaden – Kein Abzug der Reparatur­aufwendungen als Nachlassver­bindlichkeiten

Der BFH hat mit Urteil vom 26.07.2017 II R 33/15 entschieden, dass Aufwendungen zur Beseitigung von Mängeln und Schäden, deren Ursache vom Erblasser gesetzt wurde, aber erst nach dessen Tod in Erscheinung tritt, keine Erblasserschulden i. S. des § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG darstellen. Etwas anderes gilt – wie das Gericht ausgeführt hat – nur dann, wenn schon zu Lebzeiten des Erblassers eine öffentlich-rechtliche oder eine privatrechtliche Verpflichtung zur Mängel- oder Schadensbeseitigung bestand.

Anderweitige Wertminderungen des Gebäudes – etwa aufgrund eines aufgestauten Reparaturaufwands – könnten allenfalls bei der Grundstücksbewertung und nicht im Verfahren über die Erbschaftsteuerfestsetzung berücksichtigt werden.