Mit Lohnsteuerer­mäßigungsantrag bis 30.11.2014 Steuerer­stattung auf Dezember 2014 vorziehen

Arbeitnehmer, die steuermindernde Ausgaben haben, können einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stellen. Für 2014 muss ein solcher Antrag spätestens am 30. November bei dem Finanzamt eingegangen sein, das für den Wohnsitz des Steuerpflichtigen zuständig ist. Aufgrund der Angaben des Steuerbürgers ermittelt das Finanzamt einen Freibetrag und stellt ihn dem Arbeitgeber im Rahmen des elektronischen Abrufverfahrens für die Dezemberabrechnung 2014 zur Verfügung. Zur Sicherheit sollte der Arbeitnehmer sein Lohnbüro vorzeitig über diesen Antrag informieren.

Für bestimmte Ausgaben besteht eine Antragsgrenze von 600 Euro, z. B. für Werbungskosten, die den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen, für bestimmte Sonderausgaben, für außergewöhnliche Ausgaben allgemeiner Art und insbesondere für Unterhaltszahlungen an den Ehegatten und andere Unterhaltsberechtigte. Ein Freibetrag wird in diesen Fällen gewährt, wenn die Ausgaben zusammengerechnet 600 Euro übersteigen.

Zu den Werbungskosten rechnen z. B. die Entfernungspauschale für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, nicht vom Arbeitgeber erstattete Reisekosten, Kosten der doppelten Haushaltsführung, des beruflich bedingten Umzuges, der Fortbildung, des Arbeitszimmers, der Fachliteratur und der Arbeitsmittel.

Als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind insbesondere Unterhaltszahlungen an den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten bis 13.805 Euro im Jahr (bei Zustimmung des Empfängers, der die Zahlung versteuern muss), die gezahlte Kirchensteuer, zwei Drittel der tatsächlichen Kinderbetreuungskosten von höchstens 6.000 Euro im Jahr für unter 14 Jahre alte Kinder und für schwerbehinderte Kinder. Beiträge zur Renten-, Krankenkassen- und Pflegeversicherung werden als sog. Vorsorgepauschalen monatlich berücksichtigt, einen Freibetrag gibt es für sie daher nicht.

Zu den außergewöhnlichen Ausgaben allgemeiner Art gehören insbesondere selbst getragene Ausgaben bei Krankheit und bei Naturkatastrophen zur Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung und zur Instandhaltung der selbstgenutzten Immobilie; sie werden um die zumutbare Eigenbeteiligung gemindert. Als Aufwendungen besonderer Art gelten Unterhaltszahlungen an Ehegatten (ohne Zustimmung des Empfängers, er muss die Zahlung nicht versteuern) und andere Unterhaltsberechtigte bis 8.354 Euro im Jahr, gemindert um Einkünfte und steuerfreie Einnahmen des Unterhaltsberechtigen, die 624 Euro im Kalenderjahr überschreiten.

Folgende Ausgaben werden auch berücksichtigt, wenn sie die Antragsgrenze von 600 Euro nicht übersteigen:

  • Pauschbeträge für behinderte Personen

  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen im Haushalt

  • Die Steuerermäßigung bei Dienstleistungen beläuft sich auf maximal 20 % = 510 Euro der tatsächlichen Ausgaben. Als Freibetrag gilt das Vierfache der Ermäßigung, maximal 4 x 510 Euro = 2.040 Euro im Jahr.

  • Bei Handwerkerleistungen beträgt die Steuerermäßigung 20 % = höchstens 1.200 Euro der tatsächlichen Ausgaben. Daraus errechnet sich ein Freibetrag von maximal 4 x 1.200 Euro = 4.800 Euro im Jahr. Ohne Einschränkung können auch Verluste aus Vermietung und Verpachtung einer Immobilie ab dem Jahr nach Anschaffung bzw. Fertigstellung des Gebäudes eingerechnet werden.

Der Antrag muss bis 30.11.2014 gestellt sein, dann werden die gesamten Ausgaben des Jahres im Dezember als Freibetrag berücksichtigt. Der Nettoverdienst im Dezember fällt dadurch höher aus. Mit der Eintragung des Freibetrags entsteht die Verpflichtung, eine Einkommensteuererklärung für 2014 abzugeben.

(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V.)