Leerstand kann Grund­steuererlass recht­fertigen – Anträge bis spätestens 2. April 2013 möglich

Trotz erheblicher Bemühungen können Immobilien häufig nicht vermietet werden. Bleiben Mieteinnahmen unverschuldet aus, so kann dies zum teilweisen Erlass der Grundsteuer führen. Ein entsprechender Antrag auf Erlass der Grundsteuer muss für das Jahr 2012 bis spätestens zum 2. April 2013 bei den Gemeinden bzw. in den Stadtstaaten beim Finanzamt eingegangen sein.

Voraussetzung für den Grundsteuererlass ist eine wesentliche Ertragsminderung, die der Steuerzahler nicht zu vertreten hat. Ein 25 %iger Grundsteuererlass ist möglich, wenn der normale Rohertrag um mehr als 50 % gemindert wird. Sofern der Ertrag in voller Höhe ausfällt, ist ein Grundsteuererlass von 50 % vorgesehen. Unter dem normalen Rohertrag ist die geschätzte übliche Jahresrohmiete zu Beginn des Kalenderjahres zu verstehen.

Neben dem Antrag ist der Nachweis erforderlich, dass der Immobilieneigentümer die Ertragsminderung nicht selbst zu vertreten hat. Dies kann etwa durch ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen wie z. B. die Schaltung von Vermietungsanzeigen dargelegt werden. Die Vermietungsbemühungen sollten sorgfältig dokumentiert werden. An den Nachweis werden nämlich hohe Anforderungen gestellt.

(Auszug aus einer Information des Bundes der Steuerzahler e. V. Deutschland)