Krankheits­kosten von der Steuer absetzen: Heuschnupfen­geplagte & Co. können Einspruch einlegen

Heuschnupfengeplagt, der erste richtig dicke Sonnenbrand oder ein Zeckenbiss, auch im Sommer gibt es Gründe den Arzt aufzusuchen. Die Kosten für die Medikamente müssen viele Steuerzahler aus eigener Tasche zahlen. Kommt dann im Laufe des Jahres noch eine neue Brille oder Zahnersatz hinzu, gehen die Ausgaben für die Gesundheit schnell in die Höhe. Ein Trostpflaster: die Kosten können steuerlich berücksichtigt werden, erklärt der Bund der Steuerzahler.

Das Finanzamt akzeptiert die Ausgaben allerdings nur, wenn ein bestimmter Betrag – die zumutbare Eigenbelastung – überschritten wird. Ob diese Eigenbelastungsgrenze verfassungsgemäß ist oder die Krankheitskosten gar ab dem ersten Euro steuerlich anerkannt werden müssen, soll nun der Bundesfinanzhof klären. Dort sind zwei Nichtzulassungsbeschwerden zu diesem Thema anhängig (VI B 150/12 und VI B 116/12).

Steuerzahler, die ihre Krankheitskosten in der Einkommensteuererklärung geltend machen wollen, jedoch die zumutbare Eigenbelastungsgrenze nicht knacken, sollten sich auf diese Verfahren berufen. Nach einer Verfügung der OFD Rheinland sollen Einsprüche, die sich auf diese Verfahren stützen, ruhend gestellt werden (Kurzinfo Verfahrensrecht vom 14.12.2012 – 4/2011). Das heißt, der eigene Steuerfall bleibt dann bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs offen. Möglicherweise können die Krankheitskosten dann nach einer Entscheidung des Gerichts doch noch anerkannt werden.

Die zumutbare Eigenbelastung richtet sich nach der Höhe des Einkommens, Familienstand und der Anzahl der Kinder. Wie hoch die zumutbare Eigenbelastung im Einzelfall ist, ergibt sich aus § 33 EStG. Kosten, die den entsprechenden Grenzbetrag übersteigen, werden dann steuermindernd berücksichtigt. Zu den Krankheitskosten zählen z. B. Zuzahlungen zu Medikamenten, Zahnersatz, Brillen, Kuren, orthopädischen Hilfsmitteln wie Schuheinlagen oder die frühere Praxisgebühr. Dabei akzeptiert die Finanzverwaltung die Kosten nur, wenn eine entsprechende ärztliche Verordnung, also z.B. ein Rezept, vorlag und die Ausgaben vom Steuerzahler belegt werden können. Quittungen und Belege sollten daher sorgfältig gesammelt werden, empfiehlt der Bund der Steuerzahler.

(Auszug aus einer Information des Bundes der Steuerzahler Deutschland e. V.)