Krankheitskosten: BDL hält zumutbare Belastung teilweise für

verfassungswidrig

Laut Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine müssen Krankheitskosten (wie z. B. Praxisgebühr, Zuzahlungen zu Medikamenten, Eigenanteil für Zahnersatz usw.) vollständig – ohne Reduzierung um die sog. zumutbare Belastung – als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden können.

Aus Sicht des BDL sind insbesondere folgende Zahlungen betroffen:

  • Praxisgebühr (§ 24 Abs. 4 i. V. m. § 61 Satz 2 SGB V)

  • Zuzahlungen zu Arznei-, Heil- und medizinischen Hilfsmitteln (§ 31 Abs. 3 bzw. § 33 Abs. 8
    i. V. m. § 61 Satz 1 SGB V)

  • Zuzahlungen zu stationärer Krankenhausbehandlung (§ 39 Abs. 4 i. V. m. § 61 Satz 2 SGB V)

  • Zuzahlungen zu Rehabilitation (§ 40 Abs. 6 i. V. m. § 61 Satz 2 SGB V)

  • Eigenanteil der Aufwendungen für Zahnersatz (§ 55 SGB V)

Nicht betroffen sind dagegen Aufwendungen für Sehhilfen, da diese auch von Empfängern von Arbeitslosengeld II und Sozialgeldern selbst getragen werden müssen.

Bei Steuerpflichtigen, die privat krankenversichert sind und bei denen folglich keine gesetzlichen Zuzahlungen anfallen, sind dennoch ebenfalls bestimmte Leistungen durch die Berücksichtigung der zumutbaren Belastung ausgeschlossen.

Zum Beispiel:

  • aus dem Selbstbehalt für Leistungen, die der Basisversorgung zuzurechnen sind, resultieren

oder

  • sich wegen Kostenerstattungsantragsverzicht zur Erlangung einer Beitragsrückerstattung ergeben.

Der BDL empfiehlt allen Steuerpflichtigen, künftig grundsätzlich alle Krankheitskosten zu beantragen und zwar unabhängig davon, ob sie offensichtlich unter dem Betrag der zumutbaren Belastung liegen oder nicht.

Wenn der Abzug der Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung durch das Finanzamt wie erwartet ganz oder teilweise unterbleibt, sollte Einspruch eingelegt und unter Hinweis auf das genannte Klageverfahren beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Az.: 4 K 1970/10) das Ruhen des Verfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen (§ 363 Abs. 2 Satz 1 AO) beantragt werden.

(Auszug aus Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V. vom 22.07.2011)