Kosten für ein (Erst-)Studium können beim Finanzamt als Werbungskosten

erklärt werden!

Nach Einführung von Studiengebühren sind die Kosten für ein Hochschulstudium enorm in die Höhe gegangen. Die entstehenden Aufwendungen wirken sich häufig mangels entsprechender eigener Einkünfte steuerlich nicht aus. Für Studierende mit keinem oder nur geringem Einkommen besteht aber die Möglichkeit, die Kosten für das (Erst-)Studium im Rahmen von Werbungskosten beim Finanzamt für spätere Zeiten festhalten zu lassen, u. zw. entweder in einer Einkommensteuererklärung oder in einer gesonderten Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags.

Sind die Werbungskosten höher als der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (920 €) und höher als die steuerpflichtigen Einnahmen im Kalenderjahr, entsteht ein Verlust, der vom Finanzamt im Steuerbescheid zunächst nur festgestellt wird. Dieser Verlust kann später nach Abschluss des Studiums und Aufnahme einer Berufstätigkeit mit dann positiven Einkünften verrechnet werden, sodass sich im Nachhinein doch noch eine Steuerersparnis ergibt.

Zu den Studienkosten zählen beispielsweise Studien- bzw. Semestergebühren, Fahrten zur (Fach-)Hochschule, Kosten für Repetitorien und Fortbildungskurse, Studienmaterialien (z. B. Fachliteratur, Schreibwaren etc.), Kosten für Exkursionen und vieles mehr. …

Für Studierende, die bereits vor dem Studium eine abgeschlossene Berufsausbildung absolviert haben, hat der BFH mit Urteil vom 18.06.2009 (Az.: VI R 14/07) entschieden, dass in derartigen Fällen die Studienkosten für ein Erststudium immer Werbungskosten darstellen.

Für Studierende, die bisher keine abgeschlossene Berufsausbildung vorweisen können, ist ein Revisionsverfahren beim BFH (Az.: VI R 7/10) anhängig. Darauf sollte im Einspruch hingewiesen und gleichzeitig das Ruhen des Rechtsbehelfsverfahren nach § 363 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) bis zur endgültigen Entscheidung des BFH beantragt werden.

(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine – BdL – vom 14.07.2010)