Kindergeld: Absenkung der Altersgrenze von 27 auf 25 Jahre verfassungsgemäß?

Nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf bestehen gegen die Absenkung der Altersgrenze für berücksichtigungsfähige Kinder in Berufsausbildung von 27 Jahre auf 25 Jahre durch § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Urteil vom 11.09.2009 3 K 480/09 Kg).

Der BDL weist darauf hin, dass gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf zwischenzeitlich Revision beim BFH (Az.: III R 68/09) eingelegt wurde und empfiehlt daher allen kindergeldberechtigten Elternteilen in gleich gelagerten Fällen (in Ausbildung befindliche Kinder zwischen 26 und 27 Jahren), gegen noch nicht bestandskräftige Kindergeld(ablehnungs-) bzw. Einkommensteuerbescheide Einspruch einzulegen.

Auf Antrag sind die Kindergeldstellen bzw. Finanzämter dazu verpflichtet, den Einspruch nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen, bis der BFH hierzu eine Entscheidung getroffen hat.

(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V. vom 24.02.2010)