Kinderfrei­betrag 2014 wackelt

Im Jahr 2014 war der Kinderfreibetrag zu niedrig – darauf hat der Bund der Steuerzahler (BdSt) bereits vor Monaten aufmerksam gemacht. Auf diese Argumentation bezieht sich das Niedersächsische Finanzgericht, das jetzt in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren ernsthafte Zweifel an den Kinderfreibeträgen 2014 äußert. Betroffen sind alle Eltern, die im Jahr 2014 Solidaritätszuschlag gezahlt haben, denn die Berechnung dieser Ergänzungsabgabe orientiert sich an den Kinderfreibeträgen. Daneben erfasst der Beschluss Familien, für die der Abzug der steuerlichen Kinderfreibeträge im Jahr 2014 günstiger war als das Kindergeld.

Im Einzelnen: Nach dem 9. Existenzminimumbericht musste für Kinder im Jahr 2014 ein Existenzminimum von 4.440 Euro steuerfrei bleiben. Der Gesetzgeber gewährte Eltern jedoch nur einen Kinderfreibetrag in Höhe von 4.368 Euro – und damit zu wenig. Je nach Steuersatz zahlten Eltern dadurch über 30 Euro mehr Steuern und Solidaritätszuschlag je Kind. Das Niedersächsische Finanzgericht bezweifelte, dass diese Unterdeckung mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Darüber hinaus kritisierten die Richter auch grundsätzlich die Berechnung der Kinderfreibeträge: So wende der Steuergesetzgeber beispielsweise für volljährige Kinder denselben Satz wie für minderjährige Kinder an. Im Sozialrecht dagegen erfolgt eine Staffelung nach Altersgruppen.

Neben dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren vor dem Finanzgericht Niedersachsen (Az.: 7 V 237/15) ist ein Hauptsacheverfahren vor dem Finanzgericht München anhängig, das vom Bund der Steuerzahler unterstützt wird (Az.: 8 K 2426/15). Beim Sächsischen Finanzgericht wird über einen Parallelfall verhandelt (Az.: 2 K 1626/15).

Was können betroffene Eltern tun?

Eltern profitieren in jedem Fall von den Klageverfahren, denn die Steuerbescheide für das Jahr 2014 bleiben in puncto Kinderfreibetrag automatisch offen. Die Steuerbescheide erhalten einen sog. Vorläufigkeitsvermerk und können dadurch später noch zugunsten der Eltern geändert werden. Diese Rechtsauffassung zur Vorläufigkeit beim Kinderfreibetrag 2014 wird von der Bundesregierung geteilt. Auf eine schriftliche Anfrage einer Abgeordneten hat die Bundesregierung mitgeteilt, dass die betroffenen Bürger keinen gesonderten Einspruch einlegen müssen.

(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundes der Steuerzahler Deutschland e. V.)