Kinder­förderung: Pluspunkt in Sachen Erstaus­bildung

Das Bundesfinanzministerium verweist in einem neuen Schreiben darauf, dass eine Erstausbildung nicht in jedem Fall mit dem ersten Berufsabschluss zu Ende ist. Das Ministerium schließt sich damit der familienfreundlichen Rechtsprechung an, informiert der Neue Verband der Lohnsteuervereine (NVL) aus Berlin.

Eltern können für volljährige Kinder weiter Kindergeld und die gesamte Palette der Kinderförderung erhalten, wenn die Kinder einer Ausbildung nachgehen und weitere Voraussetzungen erfüllen. Befindet sich das Kind in einer Erstausbildung, wirkt sich der Umfang einer eventuellen Nebentätigkeit nicht auf die Kinderförderung aus. Nach Abschluss der Erstausbildung darf ein Kind grundsätzlich nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten. Längere Wochenarbeitszeiten können das Ende von Kindergeld & Co. bedeuten. Der Abgrenzung von Erst- und Zweitausbildung kommt somit in der Praxis erhebliche Bedeutung zu.

Der BFH hatte entschieden, dass ein erster Berufsabschluss nicht in jedem Fall das Ende einer Erstausbildung sein muss, sondern Teil einer „mehraktigen Erstausbildung“ sein kann. So urteilte der BFH im Fall eines Wirtschaftsmathematikers mit Bachelor-Abschluss, dass das unmittelbar anschließende Masterstudium im selben Fach zur Erstausbildung gehört (Az.: VI R 9/15). Einem „Elektroniker für Betriebstechnik“, der nach seinem Berufsabschluss ein Studium zum Elektroingenieur begann, bescheinigten die Richter ebenfalls die Fortführung seiner Erstausbildung (Az.: V R 27/14). Die Finanzverwaltung hat sich der Haltung des BFH angeschlossen (BMF-Schreiben vom 08.02.2016 – IV C 4 – S 2282/07/0001-01).

Eltern und Kinder sollten darauf achten, dass sich bei mehrstufigen Ausbildungen der zweite Teil sachlich und zeitlich möglichst eng an den ersten Teil anschließt und bereits im Kindergeldantrag das letztendliche Ausbildungsziel angeben. Wird eine Ausbildung allerdings erst Jahre später oder auf einem anderen Fachgebiet fortgesetzt, gilt sie nicht mehr als „mehraktige Erstausbildung“, sondern als Zweitausbildung.

Der NVL weist darauf hin, dass Kinder ihre Ausbildungskosten für den zweiten Teil einer „mehraktigen Erstausbildung“ als vorweggenommene Werbungskosten geltend machen können, zum Beispiel für ein Masterstudium nach einem Bachelor-Abschluss. Das gilt unabhängig davon, ob die Kinderförderung während dieser Ausbildungsphase weiterläuft oder nicht.

(Auszug aus einer Pressemitteilung des Neuen Verbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V.)