Keine Verlängerung der Optionsfrist zur Anwendung des neuen

Erbschaftsteuergesetzes über den 30.06.2009 hinaus: Jetzt vorsorglich Antrag stellen

Die Bundestagsfraktionen der Großen Koalition haben ihre Anträge zur Änderung des Entwurfs des Bürgerentlastungsgesetzes vorgelegt. Darin haben die Regierungsparteien auf Bundesebene einige wichtige Änderungsvorschläge des Bundesrates nicht aufgegriffen. Insbesondere die von der Länderkammer geforderte Wiedereinführung der steuerlichen Absetzbarkeit von privaten Steuerberatungskosten als Sonderausgaben sowie die Verlängerung der Optionsfrist des Art. 3 Abs. 2 ErbStRG zur Anwendung des neuen ErbStG auf Erwerbe von Todes wegen in der Zeit vom 01.01.2007 bis 31.12.2008 haben keinen Eingang in den weiteren Gesetzgebungsprozess gefunden.

Aus Sicht des DStV völlig unverständlich ist die Weigerung der Bundesregierung zur Verlängerung der Optionsfrist gem. Art. 3 Abs. 2 ErbStRG. Bis heute fehlen noch immer die seit langem angekündigten Einführungserlasse zum neuen Erbschaftsteuergesetz. Vor diesem Hintergrund ist eine sinnvolle Ausübung des Wahlrechts durch den Steuerpflichtigen nicht möglich. …

Derzeit ist völlig unklar, wann die Verwaltungsanweisungen zum neuen ErbStG veröffentlicht werden. Zwischen den Bundesländern gibt es offenbar einige strittige Punkte, die es nach Informationen des DStV sogar notwendig gemacht haben sollen, dass sich die Finanzministerkonferenz der Länder dieses Problems angenommen hat – nähere Informationen über die Ergebnis liegen nicht vor. Jedenfalls muss damit gerechnet werden, dass die Frist ausläuft, bevor die Erlasse publiziert wurden.

Diese Situation ist zweifelsohne kaum erträglich – jedoch müssen sich die Steuerpflichtigen und ihre Berater darauf einstellen. Damit die Betroffenen dennoch von einer möglichen Steuerersparnis durch das neue ErbStG profitieren können, verbleibt derzeit nur der Rat, vorsorglich einen Antrag auf Anwendung des neuen Rechts auf Erbfälle nach dem 31.12.2006 und vor dem 01.01.2009 zu stellen. Sollte sich bei einer ersten Berechnung nach dem derzeit geltenden Recht eine niedrigere Steuer als nach altem Recht ergeben, muss unbedingt – vorbehaltlich der weiteren Ausführungen – bis 30.06.2009 ein Antrag nach Art. 3 Abs. 2 ErbStRG beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Ist die Steuer nach altem Recht bereits vor dem 01.01.2009 festgesetzt worden, durchbricht dieser Antrag die Bestandskraft des Steuerbescheides. Sollte hingegen der Bescheid nach altem Recht erst in 2009 zugegangen sein, so ist der vorgenannte Antrag bis zur formellen Bestanstandskraft, längstens jedoch bis zum 30.06.2009 zu stellen. Dabei ist es zulässig, den Antrag bereits vor Abgabe der Erklärung zu stellen (vgl. Tz. 3 der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 23.02.09, BStBl 2009 I S. 446, Tz. 3).

Sollte sich im Nachhinein beispielsweise aufgrund anderer Gesetzesauslegung durch die Verwaltung durch Anwendung des neuen Rechts eine gegenüber der alten Rechtslage höhere Steuer ergeben, kann der Antrag bis zum Eintritt des Festsetzungsverjährung jederzeit widerrufen werden. Art. 3 Abs. 3 ErbStRG sieht nämlich vor, dass der Antrag auf Anwendung des neuen Erbschaftsteuerrechts auf Altfälle nicht widerrufen werden kann, wenn die Steuerfestsetzung nachträglich deshalb geändert wird, weil gegen die Verschonungsvoraussetzungen (§§ 13a, 19a ErbStG) verstoßen wird. Dies heißt aber im Umkehrschluss (argumentum e contrario), dass in allen anderen Fällen der Antrag widerrufbar ist. Diese Auslegung des Gesetzes wird durch die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 23.2.09, BStBl 2009 I S. 446, Tz. 8, bestätigt.

Freilich ist die Vorgehensweise im Einzelfall genau zu prüfen. Sollte sich im Nachgang herausstellen, dass die o.g. Verschonungsvoraussetzungen der §§ 13a, 19a ErbStG nachträglich weggefallen sind, ist ein Übergang zum bisherigen Recht ausgeschlossen. Hierbei muss auf die Unsicherheiten bezüglich der Voraussetzungen der vorgenannten Tatbestände gerade im Zusammenhang mit der Widerrufbarkeit des Antrages gem. Art. 3 Abs. 2 ErbStRG hingewiesen werden: Es ist aus Sicht des DStV nämlich nicht geklärt, ob z. B. bei einem Widerruf nach 3 Jahren die Lohnsumme für die Frage der Schädlichkeit anteilig berechnet werden muss.

In diesem Zusammenhang weist der DStV noch auf Folgendes hin: Art. 3 Abs. 1 ErbStRG sieht vor, dass auf Erwerbe von Todes wegen zwischen dem 01.01.2007 und dem 31.12.2008 zwar bereits das neue ErbStG auf Antrag angewendet werden kann, jedoch hiervon § 16 ErbStG ausgenommen ist. Insoweit ist das bisherige Recht (d. h. die Anwendung der alten Freibeträge; die Red.) weiter gültig. …

(Auszug aus DStV- Pressemitteilung)