Keine „verlängerte“ Abgabefrist bei sog. Antrags­veranlagung

Der BFH hat mit Urteil vom 14.04.2011 VI R 53/10 entschieden, dass die Abgabefrist für die sog. Antragsveranlagung bei Stpfl., die fast ausschließlich Lohneinkünfte beziehen, ebenso wie in Veranlagungsfällen regelmäßig 4 Jahre beträgt.

Eine Verlängerung der Abgabefrist um bis zu 3 Jahre (durch die sog. Anlaufhemmung) kommt nach Auffassung des Gerichts hier nicht in Betracht, weil keine „Steuererklärung“ einzureichen war.

Das Urteil im Volltext