Keine Aussetzung der Vollziehung wegen eventueller Verfassungswidrigkeit des

Solidaritätszuschlags

Das FG Niedersachsen hat mit Beschluss vom 27.05.2010 – Az.: 12 V 58/10 – die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung wegen der eventuellen Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags abgelehnt.

Das FG Niedersachsen hat hierbei berücksichtigt, dass das BVerfG das Solidaritätszuschlaggesetz voraussichtlich nicht ohne Anordnung einer befristeten Fortgeltungsregelung für verfassungswidrig erklären würde. Da im Verfahren zur Gewährung der Aussetzung der Vollziehung keine weitergehende Entscheidung getroffen werden darf, als sie vom BVerfG zu erwarten ist, konnte keine Aussetzung der Vollziehung gewährt werden.

(Auszug aus Pressemitteilung des FG Niedersachsen vom 15.06.2010)