Keine Abgeltungsteuer für Sparclubs usw.

Grundsätzlich haben Banken, Sparkassen etc. seit dem 01.01.2009 auf Zinsen und Kapitalerträge einen 25%igen Kapitalertragsteuerabzug vorzunehmen, mit dem die Einkommensteuer auf diese Erträge in der Regel abgegolten ist.

Die Finanzverwaltung hat jetzt eine Ausnahmeregelung für Sparclubs, Schulklassen, Sportgruppen o. Ä., die aus mindestens 7 Mitgliedern bestehen, getroffen.

Danach brauchen Banken bei Kapitalerträgen derartiger „loser Personenzusammenschlüsse“ keinen Steuerabzug vorzunehmen, wenn

  • das Konto neben dem Namen des Kontoinhabers einen Zusatz enthält, der auf den Personenzusammenschluss hinweist (z. B. Sparclub, Klassenkonto der Schule X Klasse Y),

  • die Kapitalerträge 10 Euro je Mitglied, insgesamt 300 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen (Änderungen der Anzahl der Mitglieder sind dem Kreditinstitut zu Jahresbeginn mitzuteilen); der Höchstbetrag gilt insgesamt für alle Konten und Kreditinstitute.

Als „lose Personenzusammenschlüsse“ gelten nicht

  • Grundstücks- oder Erbengemeinschaften

  • Wohnungseigentümergemeinschaften

  • Mieter im Hinblick auf Mietkautionskonten

(Siehe BMF-Schreiben vom 27.04.2009 – IV C 1 – S 2252/08/10003)